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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 36/18 (BFH) | 
| §§: | EStG § 10 d Abs. 2 Satz 1, KStG § 8 Abs. 1 Satz 1, KStG § 11 Abs. 1 Satz 1, KStG § 11 Abs. 2 | 
| Schlagwörter | Verlustabzug, Abwicklung, Insolvenz | 
| Rechtsfrage: | Keine Verlustabzugsbeschränkung nach § 10 d Abs. 2 Satz 1 EStG im Rahmen einer endgültigen Abwicklungsbesteuerung: 1. Hat nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des gesamten Liquidationszeitraums ohne die Anwendung der Mindestbesteuerungsregelung gemäß § 10 d Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG zu erfolgen? - 2. Das Verfahren I R 36/18 wurde durch Beschluss vom 18.5.2021 bis zum Abschluss des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 19/14 ausgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf | 
| Vorinstanz/Datum: | 18.09.2018 | 
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 454/15 K | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 18 34 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 18.05.2021 | 
| Erledigungs-Az: | I R 36/18 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 18.5.2021) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. | 
