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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 2/19 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 3 |
Schlagwörter | Kindergeld, Ausbildungsabschnitt, Berufsausbildung, Berufstätigkeit |
Rechtsfrage: | Mehraktige Ausbildungsmaßnahme und Kindergeld: 1. Liegt der notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen Ausbildungsabschnitten nicht mehr vor, wenn die Berufsausbildung im Januar 2014 beendet wurde und der weitere Ausbildungsabschnitt erst im September 2015 aufgenommen wurde? - 2. Ist hier eine berufsbegleitende Weiterbildung anzunehmen, da das Kind nach Abschluss seiner ersten Ausbildung u.a. während seiner weiteren Ausbildung vollzeitig berufstätig war? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 13.12.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 155/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 16 05 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.09.2020 |
Erledigungs-Az: | III R 2/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 02 78 |