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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 142/99 |
§§: | EStG § 32 Abs 4 S 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Einkommen |
Rechtsfrage: | Bezieht sich bei der Grenzbetragsermittlung der Begriff "Einkünfte" im Wege der Gesetzesanalogie auf das "zu versteuernde Einkommen", weil die nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung maßgebliche Einkommensgrenze in Anlehnung an das Existenzminimum erst nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen erreicht wird und ein Kindergeldanspruch nur bei Überschreiten dieser "Bedürftigkeitsgrenze" zu versagen ist? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 20.07.1999 |
Vorinstanz/AZ: | VII 720/98 Ki |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 63 13 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.10.2000 |
Erledigungs-Az: | VI R 142/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |