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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 14/20 (BFH)
§§: KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, AO § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, AO § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Körperschaft, Gemeinnützigkeit, Volksbildung, Politische Bildung, Politik, Demokratisches Staatswesen, Verfassung
Rechtsfrage: 1. Ist die gemeinnützige Förderung politischer Bildung i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken, die lediglich schul- und hochschulpolitische Fragen betreffen? - 2. Nach welchen rechtlichen Maßstäben ist die Frage zu beurteilen, ob Maßnahmen und Aktionen, die sich mit tagespolitischen Themen beschäftigen bzw. politische Forderungen aufstellen, gleichwohl nicht gemeinnützigkeitsschädlich sind, weil die unmittelbare Einwirkung auf die staatliche Willensbildung der Verwirklichung der Förderung des demokratischen Staatswesens i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 Halbsatz 1 AO dient? - 3. Verstößt § 52 AO in der Auslegung des Revisionsurteils vom 10.1.2019 V R 60/17 gegen Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 und 9 GG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 26.02.2020
Vorinstanz/AZ: 4 K 179/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 11 93
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.12.2020
Erledigungs-Az: V R 14/20
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 01 17