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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 46/11 (BFH) |
§§: | EStG § 64 Abs. 2, VO (EG) Nr. 883/2004 |
Schlagwörter | Polen, Ausland, Kindergeld |
Rechtsfrage: | Kindergeld für eine beim Kindsvater in Polen lebende Tochter Ist die nationale Konkurrenzvorschrift des § 64 EStG im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 auch dann anzuwenden, wenn nicht alle beteiligten Elternteile eines Kindes gemäß Art. 11 der VO (EG) Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 27.10.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 3245/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 01 90 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.07.2016 |
Erledigungs-Az: | V R 46/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren V R 46/11 ruht gemäß Beschluss vom 10.9.2014 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-378/14, Trapkowski (Vorlagebeschluss vom 8.5.2014 III R 17/13 = SIS 14 20 92). -- Nach der EuGH-Entscheidung Trapkowski vom 22.10.2015 Rs C-378/14, EU:C:2015:720 = SIS 15 28 09 ist das Verfahren V R 46/11 wieder aufgenommen worden. -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 21 54 |