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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 39/14 (BFH)
§§: GewStG § 8 Nr. 5, KStG § 8 b Abs. 5, KStG § 15 Satz 1 Nr. 2, GewStG § 9 Nr. 7, GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2
Schlagwörter Gewerbeertrag, Hinzurechnung, Organschaft, Schachteldividende, Ausland
Rechtsfrage: Sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organträgerin dem Gewinn gemäß § 8 b Abs. 5 und § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG 2002 (i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG 2002) fiktive nichtabzugsfähige Betriebsausgaben auf Dividenden der ausländischen Tochtergesellschaft der Organgesellschaft hinzuzurechnen oder ist davon abzusehen, weil die Dividenden bei der Tochtergesellschaft wegen § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG 2002 ebenso wie fiktive nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 8 b Abs. 5 KStG 2002 wegen § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG 2002, jeweils i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG 2002, nicht in dem nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 2002 der Organträgerin zugerechneten Gewerbeertrag "enthalten" sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 14.05.2014
Vorinstanz/AZ: 10 K 1007/13 G
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 20 44
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.12.2014
Erledigungs-Az: I R 39/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 05 90