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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-275/97 (EuGH)
§§: EStG § 5, HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, HGB § 252 Abs. 1, HGB § 253 Abs. 1 Satz 2, Richtlinie 78/660/EWG (4. EG-Richtlinie/Jahresabschlußrichtlinie) Art. 2 Abs. 3, Richtlinie 78/660/EWG Art. 20 Abs. 1, Richtlinie 78/660/EWG Art. 20 Abs. 3, Richtlinie 78/660/EWG Art. 31 Abs. 1 Buchst. c, bb, Richtlinie 78/660/EWG Art. 31 Abs. 1 Buchst. e, Richtlinie 78/660/EWG Art. 42 Abs. 1
Schlagwörter Rückstellung, Jahresabschluß, Bilanz, Garantierückstellung
Rechtsfrage: 1. Entspricht es den in der Vierten Richtlinie vom 25.7.1978 (Jahresabschlußrichtlinie - 78/660/EWG) getroffenen Bilanzierungsregelungen, nach denen - der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln hat (Art. 2 Abs. 3), - als Rückstellungen ihrer Eigenart nach genau umschriebene Verluste oder Verbindlichkeiten auszuweisen sind, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind (Art. 20 Abs. 1), - Rückstellungen keine Wertberichtigungen zu Aktivposten darstellen dürfen (Art. 20 Abs. 3), - alle voraussehbaren Risiken und zu vermutenden Verluste berücksichtigt werden müssen, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, selbst wenn diese Risiken oder Verluste erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Bilanz bekanntgeworden sind (Art. 31 Abs. 1 Buchst. c, bb), - die in den Aktiv- und Passivposten enthaltenen Vermögensgegenstände einzeln zu bewerten sind (Art. 31 Abs. 1 Buchst. e), - Rückstellungen nur in Höhe des notwendigen Betrages anzusetzen sind (Art. 42 Satz 1, wenn ein Hochbauunternehmen, das zur Ausführung seiner Aufträge neben eigenen Arbeitnehmern auch Subunternehmer einsetzt, eine Rückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen, die erst nach dem Bilanzstichtag entstehen, nicht als Einzelrückstellung unter Berücksichtigung einzelner in bestimmten Aufträgen liegenden Garantierisiken, sondern in einem festen Prozentsatz des garantiebehafteten Umsatzes als Pauschalrückstellung bildet? - 2. Bei Bejahung der Frage zu 1.: Unter welchen Voraussetzungen, nach welchen Bewertungskriterien und in Höhe welcher Prozentsätze, gegebenenfalls nach kaufmännischer Selbsteinschätzung, darf eine solche Pauschalrückstellung, auch unter Berücksichtigung eventueller, aber nur beschränkt durchsetzbarer Regreßansprüche gegen eigene Arbeitnehmer und Subunternehmer, gebildet werden und wer trägt bei Zweifeln hinsichtlich der Höhe des notwendigen Rückstellungsbetrages den Nachteil der Nichterweislichkeit?
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 16.07.1997
Vorinstanz/AZ: 13 K 812/97
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1997 S. 1166
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.09.1999
Erledigungs-Az: Rs C-275/97
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 99 21 41