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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-583/16 (EuGH)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 108 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Strom, Beihilfe, Subvention, Gültigkeit
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass der Mechanismus einer Abnahmepflicht für Strom aus Solarkraftanlagen zu einem Preis über dem Marktpreis, deren Finanzierung den Stromendverbrauchern auferlegt wird, wie er in den Ministerialverordnungen vom 10.7.2006 (JORF Nr. 171 vom 26.7.2006, S. 11133) und vom 12.1.2010 (JORF Nr. 0011 vom 14.1.2010, S. 727) zur Festlegung der Bezugsbedingungen für diesen Strom i.V.m. dem Gesetz Nr. 2000-108 vom 10.2.2000 über die Modernisierung und Weiterentwicklung der öffentlichen Stromversorgung, dem Dekret Nr. 2000-1196 vom 6.12.2000 und dem Dekret Nr. 2001-410 vom 10.5.2001 festgelegt wird, eine staatliche Beihilfe darstellt? - 2. Wenn ja: Ist Art. 108 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen, dass das Fehlen einer vorhergehenden Notifizierung dieses Mechanismus an die Europäische Kommission die Gültigkeit der genannten Verordnungen berührt, die zur Durchführung der streitigen Beihilfemaßnahme erlassen wurden?
Vorinstanz: Cour d'appel de Versailles (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 38 S. 10
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache