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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-258/22 (EuGH) |
§§: | EG Art. 56 Abs. 1, GewStG § 8 Nr. 5, GewStG § 9 Nr. 7, GewStG § 7 |
Schlagwörter | EG, EU, Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Dividende |
Rechtsfrage: | Ist Art. 56 Abs. 1 EG (jetzt Art. 63 Abs. 1 AEUV) dahin auszulegen, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer einer Körperschaft Dividenden, die aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von weniger als 10 % (Streubesitzbeteiligungen) stammen, der Bemessungsgrundlage wieder hinzugerechnet werden, wenn und soweit diese Dividenden in einem vorangegangenen Ermittlungsschritt von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden sind, während hinsichtlich solcher Dividenden, die aus Streubesitzbeteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat stammen, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer kein Abzug und folglich auch keine (Wieder-)Hinzurechnung der Dividenden stattfindet? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 23.11.2021 |
Vorinstanz/AZ: | I R 5/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 05 61 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 22.06.2023 |
Erledigungs-Az: | Rs C-258/22 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 11 46 |