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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-589/17 (EuGH)
§§: ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, ZK Art. 239, ZKDVO Art. 905 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Zollkodex, Zoll, Einfuhrabgabe, Textilwaren, Jamaika, Erlass, Bindung, Anfechtung, vergleichbarer Fall
Rechtsfrage: 1. Verstößt die Entscheidung C(2008) 6317 final der Kommission vom 3.11.2008, mit der in Bezug auf die Einfuhr von Textilwaren, als deren Ursprung Jamaika angegeben wurde, festgestellt wird, dass die Einfuhrabgaben nachträglich buchmäßig zu erfassen sind und kein den Erlass dieser Abgaben rechtfertigender besonderer Fall vorliegt (Sache REM 03/07), gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen die Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaften? - 2. Ist eine Entscheidung, mit der die Kommission auf einen Erlassantrag hin feststellt, dass der Fall in sachlicher und rechtlicher Hinsicht mit einem früheren, von ihr bereits entschiedenen Fall vergleichbar ist, oder feststellt, dass ihr ein vergleichbarer Fall zur Entscheidung vorliegt, als Rechtsakt anzusehen, der die Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Erlass beantragt wird, bindet und damit von der Person angefochten werden kann, die den Erlass (Art. 239 ZK) oder das Unterbleiben der buchmäßigen Erfassung (Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK) beantragt? - 3. Sollte es sich nicht um eine Entscheidung der Kommission mit rechtlich bindendem Inhalt handeln, ist es dann Sache der nationalen Behörden zu beurteilen, ob der Fall in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht vergleichbar ist? - 4. Bei Bejahung der vorstehenden Frage: Ist dann, wenn diese Prüfung erfolgt ist und zu dem Schluss geführt hat, dass der Fall nicht vergleichbar ist, Art. 905 Abs. 1 ZKDVO) mit der Folge anzuwenden, dass die Kommission eine Entscheidung mit einem für diese nationalen Behörden bindenden rechtlichen Inhalt erlassen muss?
Vorinstanz: Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Spanien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 22 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.07.2019
Erledigungs-Az: Rs C-589/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 11 81