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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-189/15 (EuGH)
§§: Richtlinie 2003/96/EG Art. 11, Richtlinie 2003/96/EG Art. 17
Schlagwörter EG, EU, Stromsteuer, Italien, Steuervergünstigung
Rechtsfrage: 1. Fällt eine nationale Regelung (wie die im Ausgangsverfahren relevante), die zum einen eine Definition des Begriffs "energieintensiver Betrieb" enthält, die mit der Definition in der RL 2003/96/EG im Einklang steht, und zum anderen dieser Art von Betrieben Anreize in Form von Zahlungen zur Deckung der allgemeinen Kosten des Stromsystems (und nicht Anreize im Zusammenhang mit der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom als solchen) vorbehält, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie? - Falls ja: 2. Stehen das Unionsrecht und insbesondere die Art. 11 und 17 RL 2003/96/EG gesetzlichen und administrativen Regelungen (wie den im vorliegenden Beschluss beschriebenen Regelungen des italienischen Rechts) entgegen, die zum einen die Einführung eines Systems von Vergünstigungen im Zusammenhang mit dem Verbrauch von Energieerzeugnissen (Strom) durch "energieintensive" Betriebe i.S. des genannten Art. 17 vorsehen und zum anderen die Möglichkeit, in den Genuss dieser Vergünstigungen zu gelangen, energieintensiven Betrieben vorbehalten, die im verarbeitenden Gewerbe tätig sind, und in anderen produzierenden Gewerben tätige Betriebe davon ausschließen?
Vorinstanz: Consiglio di Stato (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 228 S. 5
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.01.2017
Erledigungs-Az: Rs C-189/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 00 17