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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 48/20 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, EStG § 63 Abs. 1, EStG § 62 Abs. 1 |
Schlagwörter | Kindergeld, Eigene Einkünfte, Schwerbehinderung, Kapitalabfindung, Rentenversicherung, Lebensversicherung |
Rechtsfrage: | 1. Sind Auszahlungen einer Lebensversicherung bei den kindeseigenen Mitteln im Rahmen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen? - 2. Kann ein Kind trotz dieser Kapitalleistung als außerstande anzusehen sein, sich selbst zu unterhalten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 21.07.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 2928/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 15 01 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.12.2021 |
Erledigungs-Az: | III R 48/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 06 30 |