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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 22/10 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Überentnahme, Konzern, Finanzierung, Zinsen, Verfassung |
Rechtsfrage: | Anwendung des § 4 Abs. 4 a EStG bei mehrstöckigen Personengesellschaften und Teilnahme an konzerninternem Cash-Pool-System: Stellt die Entnahme des der Ober-Personengesellschaft zustehenden handelsrechtlichen Gewinnanteils im dem Jahr der Gewinnentstehung nachfolgenden Wirtschaftsjahr eine Entnahme i.S. des § 4 Abs. 4 a EStG dar, auch wenn die Beträge im Konzern verbleiben? Ist auch der im Rahmen des konzerninternen Cash-Pool-Systems geleistete Zinsaufwand als solcher im Sinne von § 4 Abs. 4 a EStG anzusehen? Ist § 4 Abs. 4 a EStG wegen Verfassungswidrigkeit unanwendbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 08.04.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 3720/08 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 20 45 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.02.2014 |
Erledigungs-Az: | IV R 22/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 16 50 |