Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-778/19 (EuG)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Steuerbefreiung, Konzern, Finanzierung, beherrschte ausländische Unternehmen, Vereinigtes Königreich, Körperschaftsteuer, Rückforderung
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - festzustellen, dass es keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben hat, Art. 1 des angefochtenen Beschlusses C(2019) 2526 final vom 2.4.2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit mit ihm festgestellt wird, dass es eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben habe, und die Verpflichtung für das Vereinigte Königreich, die von der Klägerin in diesem Zusammenhang erhaltene angeblich rechtswidrige staatliche Beihilfe (Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses) zurückzufordern, aufzuheben; - hilfsweise, Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit das Vereinigte Königreich verpflichtet wird, die angebliche staatliche Beihilfe von der Klägerin zurückzufordern, und - der Kommission in jedem Fall die Kosten der Klägerin in diesen Verfahren aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 45 S. 60