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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 51/14 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, AO § 370, AO § 169 Abs. 2 Satz 2, StPO § 153 |
Schlagwörter | Zurechnung, Treuhand, Ausland, Sachverständigengutachten |
Rechtsfrage: | Liegt ein Verfahrensfehler des FG in Bezug auf die Zurechnung eines Depots bei einer Schweizer Bank vor, weil das FG das langjährige Prozessverhalten des Klägers in seinem Scheidungsverfahren, bei dem ein Nachweis über das Vorliegen eines Treuhandkontos nicht geführt werden konnte, in seine Überzeugungsbildung einbezogen hat? Hat ein strafprozessualer Strafklageverbrauch gemäß § 153 StPO im Besteuerungsverfahren Berücksichtigung zu finden? Hätte das FG zur Überprüfung der Höhe der durch die Steufa vorgenommenen Zuschätzungen von Erträgen des Depots ein Sachverständigengutachten einholen müssen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 19.09.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 4682/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 06 97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.05.2017 |
Erledigungs-Az: | VIII R 51/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 22 11 |