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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 29/16 (BFH) |
§§: | EStG § 22 a Abs. 1 Satz 1, EStG § 22 a Abs. 5 Satz 1, EStG § 22 a Abs. 5 Satz 3, EStG § 22 a Abs. 5 Satz 4 |
Schlagwörter | Verspätungsgeld, Fristversäumnis, Meldung, Elektronische Übermittlung, Rentenversicherung, Verschulden, Erfüllungsgehilfe |
Rechtsfrage: | Kann bei einer Überschreitung der Meldefristen zur Datenübermittlung gemäß § 22 a Abs. 1 EStG ein Verspätungsgeld gemäß § 22 a Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 EStG nur dann festgesetzt werden, wenn die Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die der Mitteilungspflichtige als fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, also mit subjektivem Verschulden, zu vertreten hat? Wie ist das "Vertretenmüssen" i.S. des § 22 a Abs. 5 Satz 3 EStG - auch bei Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen - , auszulegen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 12.11.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 10235/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 01 10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.02.2019 |
Erledigungs-Az: | X R 29/16 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 08 95 |