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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 15/19 (BFH)
§§: UStG § 4 Nr. 22 Buchst. a, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 133, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 134
Schlagwörter Steuerbefreiung, Einrichtung, Öffentlich, Privat
Rechtsfrage: Sind die Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, 133 und 134 MwStSystRL dahin auszulegen, dass private Einrichtungen nur dann Einrichtungen des öffentlichen Rechts i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL vergleichbar sind und von der Umsatzsteuer befreit werden dürfen, wenn diese privaten Einrichtungen Bildungsdienstleistungen erbringen, die auch von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, oder scheidet eine Freistellung von der Umsatzsteuer dann aus, wenn öffentlich-rechtliche Einrichtungen entsprechende Bildungsdienstleistungen, wie sie die private Einrichtung erbringt, nicht leisten? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 01.02.2017
Vorinstanz/AZ: 5 K 78/14 U
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 12 49
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung / Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 5.2.2020) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung / Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.