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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 12/19 (BFH)
§§: EStG § 35 Abs. 2, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Personengesellschaft, Gewerbesteueranrechnung, Feststellung, Steuerschuld, Festsetzungsverjährung, Rückwirkendes Ereignis
Rechtsfrage: Handelt es sich bei der Mitteilung der Gemeinde an das FA, dass keine Gewerbesteuer festgesetzt worden sei und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden könne, um ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung, das das FA berechtigt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Steuerschuldnerin (Personengesellschaft) dahin zu ändern, dass die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer auf Null festgestellt wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 21.02.2019
Vorinstanz/AZ: 15 K 1181/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 05 04
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.10.2021
Erledigungs-Az: IV R 12/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 00 59