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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 61/04
§§: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 7, VermG § 6 Abs. 5 a Satz 1, DMBilG § 50 Abs. 1, DMBilG § 7 Abs. 1, URüV § 3, DMBilG § 52 Abs. 2
Schlagwörter Bilanzierung, Unternehmen, Beitrittsgebiet, Rückübertragungsanspruch
Rechtsfrage: Ist beim - zum Beginn einer gewerblichen Tätigkeit führenden - Erwerb eines nach § 6 Abs. 5 a Satz 1 Buchst. b VermG bestehenden Unternehmensrestitutionsanspruchs eine Eröffnungsbilanz nach den allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften aufzustellen, mit der Folge, dass bei der späteren Unternehmensrückgabe der bis dahin mit den Anschaffungskosten zu aktivierende Rückübertragungsanspruch durch die rückübertragenen Vermögenswerte zu ersetzen und der Mehrwert (der rückübertragenen Wirtschaftsgüter gegenüber dem mit den Anschaffungskosten bilanzierten Rückübertragungsanspruch) als Ertrag zu buchen ist? Oder gelten für die tatsächliche Rückübertragung die Spezialregelungen des DMBilG und der Unternehmensrückübertragungsverordnung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 12.05.2004
Vorinstanz/AZ: 5 K 1272/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 31 86
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.02.2006
Erledigungs-Az: I R 61/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 38 15