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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 70/06
§§: AO 1977 § 356 Abs. 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 70 Abs. 4
Schlagwörter Kindergeld, Grenzbetrag, Bestandskraft, Einspruchsfrist, Höhere Gewalt, Einkünfte
Rechtsfrage: Steht der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (BVerfG 2 BvR 167/02) die bestandskräftige rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Grenzbetragsüberschreitung entgegen? - Führt der Zusatz zur Rechtsbehelfsbelehrung im Aufhebungsbescheid ("wichtiger Hinweis: Falls nach Ablauf des Jahres feststeht, dass die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes den Grenzbetrag nicht überschritten haben, können Sie einen erneuten Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes stellen") dazu, dass die Einspruchsfrist nicht zu laufen begann und sogar der Ablauf der Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO 1977 wegen höherer Gewalt unschädlich ist; somit eine Änderung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG möglich ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 07.06.2006
Vorinstanz/AZ: 10 K 4546/05
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 1483
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 36 68
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.06.2007
Erledigungs-Az: III R 70/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 35 18