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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 55/17 (BFH) |
§§: | KStG § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, KStG § 8 Abs. 9, KStG § 34 Abs. 6 Satz 5, AEUV Art. 109 Abs. 1 |
Schlagwörter | Verlustverrechnung, Dauerdefizitärer Betrieb, Beihilfe, EG, EU |
Rechtsfrage: | Keine Verpflichtung zur Spartenrechnung gemäß § 8 Abs. 9 KStG i.d.F. des JStG 2009 bei fehlender Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG i.d.F. des JStG 209 aufgrund der Übergangsregelung in § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009 - Kein Verstoß gegen das EU-Beihilfeverbot: 1. Besteht für den Veranlagungszeitraum 2009 keine Verpflichtung zur Spartenrechnung gemäß § 8 Abs. 9 KStG i.d.F. des JStG 2009, wenn aufgrund der Übergangsregelung in § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009 die Neuregelung in § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG i.d.F. des JStG 2009 nicht zur Anwendung kommt? - 2. Verstößt § 8 Abs. 7 KStG i.d.F. des JStG 2009 gegen das Beihilfeverbot des Art. 109 Abs. 1 AEUV? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 30.06.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1900/15 K |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 16 69 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.07.2020 |
Erledigungs-Az: | I R 55/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 03 14 |