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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 60/17 (BFH)
§§: KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, AO § 60 Abs. 1 Satz 2
Schlagwörter Körperschaft, Gemeinnützige Zwecke
Rechtsfrage: 1. Muss die Satzung einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gemeinnützigen Körperschaft aufgrund von § 60 Abs. 1 S. 2 AO i.V.m. Anlage 1 zu § 60 AO die gemeinnützigen Zwecke wörtlich so wiedergeben, wie sie im Katalog des § 52 Abs. 2 S. 1 AO bezeichnet sind? - 2. Erlaubt die politische Bildung als Unterfall der Volksbildung nicht nur die Darstellung des Status quo eines gesellschaftlichen Themas, sondern ist es darüber hinaus zulässig, in einem breiten Themenspektrum auch Alternativen aufzuzeigen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 10.11.2016
Vorinstanz/AZ: 4 K 179/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 09 84
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.01.2019
Erledigungs-Az: V R 60/17
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 00 82