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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 46/02 |
§§: | UStG 1993 § 9 Abs. 2, UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a, UStG 1993 § 27 Abs. 2 Nr. 3 |
Schlagwörter | Option, Vorsteuerabzug, Altbau, Neubau, Übergangsvorschrift |
Rechtsfrage: | Kann bei Vermietung eines Gebäudes an ein Bankinstitut auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 2 UStG i. V. mit § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993 (Übergangsvorschrift: Nichtanwendung von § 9 Abs. 2 UStG bei Neubauten mit Baubeginn vor dem 11.11.1993 und Fertigstellung vor dem 1.1.1998) verzichtet werden, wenn das Gebäude so umfassend saniert und umgebaut wurde, dass nicht mehr von einem Altbau im klassischen Sinne gesprochen werden kann? - Vorsteuerabzug möglich? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 13.08.2002 |
Vorinstanz/AZ: | II 182/2000 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 25 49 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.06.2005 |
Erledigungs-Az: | V R 46/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 41 38 |