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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 13/12 (BFH)
§§: HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, SGB V § 106, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Rückstellung, Öffentlich-rechtliche Verpflichtung, Konkretisierung
Rechtsfrage: Ist hinsichtlich der Bildung einer Rückstellung für Regresse der Krankenkassen gegenüber Ärzten wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise in der vertragsärztlichen Versorgung eine hinreichende Konkretisierung einer ungewissen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erst dann gegeben, wenn ein entsprechender Beschluss des Prüfungsausschusses, einen Arzt wegen der Überschreitung der für seine Praxis ermittelten Richtgrößensummen für Arznei-, Verband- oder Heilmittel oder einer Abweichung der Verordnungsweise von den Durchschnittswerten für einen bestimmten Zeitraum in einer betragsmäßig bestimmten Höhe in Anspruch zu nehmen, vorliegt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Bremen
Vorinstanz/Datum: 08.02.2012
Vorinstanz/AZ: 1 K 32/10 (5)
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 08 46
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.11.2014
Erledigungs-Az: VIII R 13/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 10 24