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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 18/16 (BFH)
§§: EG Art. 43, EG Art. 48, AEUV Art. 49, AEUV Art. 54, DBA-Niederlande Art. 5 Abs. 1, DBA-Niederlande Art. 20 Abs. 2 Satz 1
Schlagwörter Niederlassungsfreiheit, Betriebsstätte, Verlust
Rechtsfrage: Sind finale Verluste einer Betriebsstätte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung in Deutschland freizustellen sind und im Quellenstaat nicht mehr verwertet werden können, nach dem EuGH-Urteil Timac Agro vom 17.12.2015 (Rs C-388/14, EU:C:2015:829 = SIS 16 02 99) nicht mehr aufgrund der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit abzugsfähig? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 28.10.2014
Vorinstanz/AZ: 6 K 50/10 K
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2015 S. 313
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 05 02
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Klage