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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 81/03 |
§§: | EStG § 10 b Abs. 1 Satz 3, EStG § 26 b, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Spende, Stiftung, Ehe, Zusammenveranlagung, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheit |
Rechtsfrage: | Steht der in § 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG für Zuwendungen an Stiftungen vorgesehene zusätzliche Abzugshöchstbetrag zusammenveranlagten Ehegatten nur einmal gemeinsam zu oder ist die Regelung verfassungsgemäß dahingehend auszulegen, dass bei Zusammenveranlagung der Betrag zu verdoppeln ist oder jedem Ehegatten der Höchstbetrag einmal eigenständig zusteht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 15.10.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 4907/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 09 10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.08.2005 |
Erledigungs-Az: | XI R 81/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 07 59 |