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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-725/20 (EuG)
§§: DVO (EU) 2020/1428, VO (EU) 1036/2016
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Aluminiumstrangpresserzeugnisse, China, Einfuhr, Antidumpingzoll, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Klage mehrerer Unternehmen gegen die Europäische Kommission: Die Klägerinnen beantragen, das Gericht möge die am 13.10.2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Durchführungsverordnung 2020/1428 (EU) der Kommission vom 12.10.2020, mit der auf die Einfuhren der von den Klägerinnen hergestellten Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wird, für nichtig erklären und, hilfsweise, die "Grundverordnung" (Verordnung 1036/2016) für nichtig erklären sowie der Beklagten die Kosten auferlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 44 S. 54
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 22.12.2021
Erledigungs-Az: Rs T-725/20