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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 29/20 (BFH)
§§: KStG § 8 b Abs. 3 Satz 3, KStG § 8 b Abs. 3 Satz 4, KStG § 8 b Abs. 2 Satz 1, KStG § 8 Abs. 1, GewStG § 7 Satz 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
Schlagwörter Schachtelbeteiligung, Wertverlust, Teilwertabschreibung, Schadensersatz, Betriebseinnahme
Rechtsfrage: Schadensersatzleistung für den Wertverlust einer Beteiligung und eines Gesellschafterdarlehens bei Gewinnhinzurechnung des entsprechenden Bilanzverlusts nach § 8 b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG: 1. Muss eine Kapitalgesellschaft, die eine Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft i.S. von § 8 b Abs. 1 und 2 KStG hält und die eine unter § 8 b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG fallende Teilwertabschreibung auf diese Beteiligung sowie eine Forderungsabschreibung auf ein Gesellschafterdarlehen wegen voraussichtlich dauernder Wertlosigkeit der Beteiligung und des Gesellschafterdarlehens vornimmt, eine Schadensersatzleistung, die sie von Dritten, welche sie für den Wertverlust der Beteiligung haftbar gemacht hat, zum Ausgleich des Wertverlustes der Beteiligung aufgrund eines Vergleichsvertrags erhält, in voller Höhe als Betriebseinnahme versteuern? - 2. Kann die Schadensersatzleistung weder als nach § 8 b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreie Einnahme noch als erfolgsneutrale Kapitalrückzahlung behandelt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 22.06.2020
Vorinstanz/AZ: 7 K 137/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 13 59
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.05.2023
Erledigungs-Az: I R 29/20 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 13 87