Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 71/02
§§: AO 1977 § 227, GG Art. 1
Schlagwörter Erlass, Billigkeit, Alter, Psyche
Rechtsfrage: Sind bei der Auslegung des § 227 AO 1977 im Rahmen der persönlichen Billigkeitsgründe ausnahmsweise auch Umstände zu berücksichtigen, die nicht oder nicht ausschließlich die wirtschaftliche Existenz des Stpfl. betreffen (z.B. hohes Alter und psychische Belastung des Stpfl. aufgrund latenter Bedrohung durch Pfändungsmaßnahmen)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 27.11.2002
Vorinstanz/AZ: 2 K 99/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 15 52
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.09.2004
Erledigungs-Az: IV R 71/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig