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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 71/15 (BFH)
§§: EStG § 13 a Abs. 1 Satz 2, EStG § 4, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, AO § 162
Schlagwörter Landwirtschaft, Durchschnittssatzgewinnermittlung, Mitteilung, Gewinnermittlungsart, Treu und Glauben, Schätzung
Rechtsfrage: Darf der Inhaber eines reinen Weinbaubetriebs, der über viele Jahre mit Duldung des Finanzamts seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür objektiv nie vorgelegen haben, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch weiterhin von dieser Gewinnermittlungsmethode Gebrauch machen, solange das Finanzamt ihn nicht durch eine Mitteilung gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG darauf hingewiesen hat, dass die Voraussetzungen der Durchschnittssatzgewinnermittlung nicht (mehr) vorliegen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 16.12.2014
Vorinstanz/AZ: 5 K 2457/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 24 69
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.08.2017
Erledigungs-Az: VI R 71/15 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 26 11