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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-250/22 (EuGH)
§§: RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, RL 2006/112/EG Art. 19
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Betriebsübertragung, Vorsteuerabzug, mehrere Leistungen, mehrere Lieferungen
Rechtsfrage: Stehen Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG einer nationalen Vorschrift wie Art. 20 des Decreto del Presidente della Repubblica (Dekret des Präsidenten der Republik) Nr. 131 vom 26.4.1986 in der durch Art. 1 Abs. 87 Buchst. a Nrn. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 205 vom 27.12.2017 sowie durch Art. 1 Abs. 1084 des Gesetzes Nr. 145 vom 30.12.2018 geänderten Fassung entgegen, wonach die Finanzbehörde das Geschäft zwischen den Parteien allein auf der Grundlage der im Vertrag enthaltenen Textelemente einstufen muss, ohne außertextliche Elemente heranziehen zu dürfen (obwohl diese objektiv vorhanden und nachgewiesen sind), so dass sie vollständig daran gehindert ist, zu beweisen, dass die wirtschaftliche Leistung, die in einer an sich unteilbaren Betriebsübertragung besteht, in Wirklichkeit künstlich in mehrere Leistungen - mehrere Lieferungen von Gegenständen - aufgespalten wurde, und als Folge der Vorsteuerabzug gewährt wird, ohne dass die im Unionsrecht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind?
Vorinstanz: Corte suprema di cassazione (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 266 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.12.2022
Erledigungs-Az: Rs C-250/22