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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 42/09 (BFH) |
§§: | EStG § 35 Abs. 3, EStG § 35 Abs. 4, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Gewerbesteuer, Anrechnung, Personengesellschaft, Mittelbare Beteiligung, Organschaft |
Rechtsfrage: | Gewerbesteueranrechnung bei mehrstöckiger Mitunternehmerschaft: Ist den Gesellschaftern einer Personenobergesellschaft der anteilige Gewerbesteuermessbetrag einer Personenuntergesellschaft auch dann zuzurechnen, wenn die Personenobergesellschaft an der Personenuntergesellschaft nicht unmittelbar, sondern mittelbar über eine an dieser als Mitunternehmerin beteiligte GmbH beteiligt ist, die ihrerseits (gewerbesteuerliche und körperschaftsteuerliche) Organgesellschaft der Personenobergesellschaft ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 26.08.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 65/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 35 52 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.09.2011 |
Erledigungs-Az: | IV R 42/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 00 52 |