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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 23/02 |
| §§: | EStG § 33 |
| Schlagwörter | Strafverteidigungskosten, außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit, sittliche Verpflichtung |
| Rechtsfrage: | Ist die Übernahme der Aufwendungen für die Strafverteidigung des Sohnes (Wahlverteidiger wegen Tötungsdeliktes) aus sittlichen Gründen zwangsläufig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 29.07.2002 |
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 5564/00 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 1448 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 99 42 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 30.10.2003 |
| Erledigungs-Az: | III R 23/02 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 04 32 |