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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 59/13 (BFH)
§§: AO § 125 Abs. 1, AO § 124 Abs. 3, AO § 119 Abs. 1, AO § 157 Abs. 1 Satz 2
Schlagwörter Rechtsnachfolge, Gesamtrechtsnachfolge, Erbengemeinschaft, Gesamtschuldner, Adressierung, Bekanntgabemangel
Rechtsfrage: Ist ein an den Kläger "als Rechtsnachfolger" eines verstorbenen Steuerpflichtigen adressierter und ohne Hinweis auf eine bestehende Gesamtschuldnerschaft bekanntgegebener Einkommensteuerbescheid wegen inhaltlicher, auf einem Adressierungsmangel beruhender Unbestimmtheit nichtig, und, wenn nicht, hat es das Finanzamt zu Recht abgelehnt, gegenüber den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, der unter anderem auch der Kläger angehört, die Einkommensteuer auf der Grundlage einer von dem Kläger eingereichten Einkommensteuererklärung festzusetzen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 19.04.2013
Vorinstanz/AZ: 14 K 3020/10 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 03 22
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.10.2015
Erledigungs-Az: VIII R 59/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 07 07