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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 18/13 (BFH) |
§§: | UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, UStG § 3 Abs. 6, UStG § 3 Abs. 8, UStG § 13 Abs. 2, ZK Art. 201 Abs. 3 Satz 1, ZK Art. 5 Abs. 4, BGB § 305 c Abs. 1 |
Schlagwörter | Einfuhr, Ort der Lieferung, Steuerschuldner, Vertretung, Wirksamkeit |
Rechtsfrage: | Übertragung der Steuerschuldnerschaft für Einfuhren aus der Schweiz auf den Empfänger: Kann eine wirksame Vertretungsmacht zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf die Kunden eines Lieferers durch eine Klausel in den Versandbedingungen des Lieferers erteilt werden, die lautet "Wir können in Ihrem Namen alle für die Einfuhr aus der Schweiz nötigen Erklärungen abgeben."? Ist eine derartige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kunden überraschend und aus diesem Grund zivilrechtlich nicht wirksam in die Verträge einbezogen worden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 20.02.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2222/10 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 970 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 15 15 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.06.2014 |
Erledigungs-Az: | XI R 18/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |