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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 33/13 (BFH) |
§§: | EStG § 52 Abs. 16 Satz 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Bilanz, Wertaufholungsgebot, Teilwertabschreibung, Rücklage, Beteiligung |
Rechtsfrage: | Bildung einer Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG und zwingende Teilwertaufholung auf eine GmbH-Beteiligung: War die Rücklagenbildung nur für eine im Jahr 1998 vorgenommene Teilwertabschreibung zulässig - hätte für die im Jahr 1999 erfolgte Teilwertabschreibung mangels Nachweises eines niedrigeren Teilwertes zwingend eine Wertaufholung bis zur Wertobergrenze vorgenommen werden müssen? Gravierender Rechtsanwendungsfehler des FGs? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 29.03.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1924/07 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2012 S. 1445 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 14 70 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.01.2016 |
Erledigungs-Az: | X R 33/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 11 29 |