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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 21/13 (BFH) |
§§: | UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Unentgeltliche Wertabgabe, Private Wohnzwecke, Privatanteil, Bemessungsgrundlage, EG, EU, Verfassung, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Bemessung der unentgeltlichen Wertabgabe einer privat genutzten Wohnung in einem dem Unternehmen zugeordneten Gebäude ab 1.7.2004: 1. Entspricht die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG i.d.F. des EURLUmsG vom 9.12.2004 in Höhe von 10 v.H. der anteiligen vorsteuerbelasteten Herstellungskosten dem Unionsrecht? - 2. Verstößt die Neuregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG i. d. F. des EURLUmsG mit Wirkung vom 1.7.2004 gegen Verfassungsrecht? Liegt ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot vor? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 19.03.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2285/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 15 72 |
Erledigungs-Vermerk: | Nach Rücknahme der Klage wurde das Revisionsverfahren V R 21/13 eingestellt. Das erstinstanzliche Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19.3.2013 3 K 2285/10 ist unwirksam. |