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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 43/03 |
§§: | EStG § 7 g Abs. 2 Nr. 3, EStG § 7 g Abs. 1 |
Schlagwörter | Sonderabschreibung, Ansparrücklage, Betriebseröffnung |
Rechtsfrage: | Kann für einen im Streitjahr 2001 aufgenommenen Betrieb der Stromerzeugung eine Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 1 EStG für eine Photovoltaikanlage geltend gemacht werden, obwohl wegen der Anschaffung des Wirtschaftsguts im Betriebseröffnungsjahr vorher keine Rücklage i.S. des § 7 g Abs. 2 Nr. 3 EStG gebildet werden konnte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 25.09.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1943/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 02 36 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.05.2006 |
Erledigungs-Az: | X R 43/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 27 06 |