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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 66/06
§§: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 1
Schlagwörter Gruppenunfallversicherung, Versicherungsleistung, Arbeitslohn, Invalidität, Schadensersatz
Rechtsfrage: Handelt es sich bei der Auskehrung von Versicherungsleistungen der vom Arbeitgeber zu Gunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung in Invaliditätsfällen um nicht steuerbaren Schadensersatz für erlittene Gesundheitsschäden oder sind die ausgekehrten Leistungen im Rahmen der so genannten nachgelagerten Besteuerung wegen des objektiven Zusammenhangs mit dem Dienstverhältnis als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit und damit als Arbeitslohn zu erfassen, wenn die Beitragszahlungen des Arbeitgebers und Versicherungsnehmers nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 28.09.2006
Vorinstanz/AZ: 1 K 1854/05
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2007 S. 354
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 46 98
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.12.2008
Erledigungs-Az: VI R 66/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet