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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 44/02
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, EStG § 12 Nr. 1
Schlagwörter Arbeitsmittel, Computer, Aufteilung, Schätzung
Rechtsfrage: Ist die Aufteilung von Aufwendungen für eine Computeranlage in Lebensführungs- und Werbungskosten nur zulässig, wenn der Umfang der beruflichen Nutzung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach unstreitig feststeht oder ist in Anlehnung an die umsatzsteuerliche Regelung (§ 15 Abs. 1 a UStG) eine griffweise Schätzung von 50 v.H. der Aufwendungen zum Werbungskostenabzug zuzulassen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 22.11.2001
Vorinstanz/AZ: 6 K 1024/00
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2002 S. 250
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 60 15
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.03.2004
Erledigungs-Az: VI R 44/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 32 59