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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 110/07 (BFH)
§§: GewStG § 2 Abs. 1, HGB § 89 b, EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, FGO § 96
Schlagwörter Handelsvertreter, Ausgleichsanspruch, Betriebsaufgabe, Zurechnung
Rechtsfrage: Fortbestehender Gewerbebetrieb: Kann die Handelsvertretung der Einzelunternehmerin nach Aufgabeerklärung und Veranlagung eines Veräußerungsgewinns trotz Übertragung des gesamten Vermögens auf eine GmbH und dem Fehlen jeglicher Betriebseinnahmen und -ausgaben in den folgenden neun Jahren fortbestehen, so dass eine Ausgleichszahlung nach § 89 b HGB dem Einzelunternehmen zuzurechnen ist? - Diverse Verfahrensmängel u.a. fehlende Sachaufklärung zum Fortbestehen einer Haupt- /Untervertretung und Nichtberücksichtigung von aktenkundigen Tatsachen. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 23.03.2006
Vorinstanz/AZ: 8 K 3816/03 G
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 30 99
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.11.2009
Erledigungs-Az: III R 110/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 18 54