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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-156/99 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 11 Teil C Abs. 1
Schlagwörter Preisnachlass, Entgeltsminderung, Gutschein, Entgelt, Bemessungsgrundlage, Rabatt, Umsatzsteuer
Rechtsfrage: Hat die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Art. 11 Teil C Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie, dass sie das Recht des Herstellers auf Abzug des Betrags der Einkaufsgutscheine von seiner Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer auf Preisnachlassgutscheine bei direkten Lieferungen des Herstellers an den Einzelhändler beschränkt und damit Preisnachlassgutscheine im Falle einer indirekten Verbindung zwischen Hersteller und Einzelhändler sowie alle Preiserstattungsgutscheine ausschließt?
Vorinstanz: Kommission ./. Französische Republik
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1999 Nr. C 226 S. 11
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache