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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 41/17 (BFH) |
§§: | AO § 357 Abs. 2 Satz 4, AO § 110, GG Art. 19 Abs. 4, AO § 357 Abs. 1 Satz 1, AO § 356 Abs. 2, LStR Abschn. 19.5 Abs. 4 Satz 2 |
Schlagwörter | Einspruch, Weiterleitung, Behörde, Auslegung, Elektronische Übermittlung, Rechtsbehelfsbelehrung, Freigrenze |
Rechtsfrage: | Auslegung des § 357 Abs. 2 Satz 4 AO: Wird ein Einspruch vom unzuständigen an das zuständige Finanzamt nicht erst im Zeitpunkt des Eintritts des Übermittlungserfolges (Eingang beim zuständigen Finanzamt), sondern bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Übermittlungshandlung (Absenden durch das unzuständige Finanzamt) übermittelt? - Ist die Möglichkeit der elektronischen Einspruchseinlegung nach ihrer Aufnahme in das Gesetz (§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO) ein notwendiger Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung und liegt bei fehlendem Hinweis darauf eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung i.S. des § 356 Abs. 2 AO vor? - Berücksichtigungsfähiger Personenkreis bei der Anwendung der 110 EUR-Freigrenze. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 04.05.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3046/14 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2017 S. 1561 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 16 94 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.04.2020 |
Erledigungs-Az: | VI R 41/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 09 50 |