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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 19/08 | 
| §§: | EStG § 23 Abs. 3 Satz 9, EStG § 52 Abs. 39 Satz 7, EStG § 10 d Abs. 4 | 
| Schlagwörter | Veräußerungsgeschäft, Verlustvortrag, Verlustverrechnung, Verlustfeststellung, Gesonderte Feststellung | 
| Rechtsfrage: | Verlustverrechnung ohne Verlustfeststellungsverfahren: Kann der im Jahr 2002 erlittene, dem Finanzamt gegenüber nicht erklärte und deshalb im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2002 nicht berücksichtigte Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 EStG mit den im Jahr 2003 erzielten Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 EStG ohne gesondertes Verlustfeststellungsverfahren gemäß § 10 d Abs. 4 EStG verrechnet werden oder bedarf es hierzu gemäß § 52 Abs. 39 Satz 7 EStG 2007 i.V. mit § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG 2007 einer gesonderten Feststellung des Verlustvortrags auf den 31.12.2002 gemäß § 10 d Abs. 4 EStG? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 09.11.2007 | 
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 178/06 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 36 61 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 28.10.2008 | 
| Erledigungs-Az: | IX R 19/08 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 09 11 | 
