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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 73/06
§§: GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, GewStG § 11 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Partiell atypisch stille Beteiligung, Geschäftsbereich, Freibetrag
Rechtsfrage: Bilden atypisch stille Gesellschaften einen gewerbesteuerlich vom Inhaber des Handelsgeschäfts - hier einer GmbH & Co. KG - eigenständigen Gewerbebetrieb und können damit für sich den Gewerbesteuerfreibetrag beanspruchen, wenn die den einzelnen atypisch stillen Gesellschaften und dem Inhaber des Handelsgeschäfts zuzuordnenden gewerblichen Tätigkeiten nicht identisch sind, d.h. abgrenzbare Geschäftsbereiche (z.B. durch Beteiligung der atypisch stillen Gesellschafter nur an bestimmten Geschäften oder an einem bestimmten Geschäftsbereich) vorliegen? Welche Beurteilung gilt für diejenigen stillen Gesellschafter, die zugleich Kommanditisten der GmbH & Co. KG sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 19.10.2005
Vorinstanz/AZ: 11 K 5325/02
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 526
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 14 27
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.04.2009
Erledigungs-Az: IV R 73/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 21 90