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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 59/17 (BFH)
§§: AEUV Art. 63, AEUV Art. 64 Abs. 1, AEUV Art. 65 Abs. 1 Buchst. a, AStG § 7 Abs. 1, AStG § 7 Abs. 2, AStG § 8 Abs. 1, AStG § 8 Abs. 3, AStG § 10, AStG § 18, AStG § 20 Abs. 1, DBA-Ungarn Art. 23 Abs. 1 Buchst. a, DBA-Ungarn Art. 23 Abs. 1 Buchst. b, DBA-Ungarn Art. 23 Abs. 1 Buchst. c, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Hinzurechnungsbesteuerung, Kapitalverkehrsfreiheit, Wirtschaftliche Tätigkeit, Ungarn, Außensteuerrecht, Feststellung, EG, EU, Ausland
Rechtsfrage: Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG wegen Beteiligungen an einer ungarischen Kapitalgesellschaft : Steht die Kapitalverkehrsfreiheit nationalen Regelungen wie §§ 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 3, 10 AStG entgegen, die dazu führen, dass gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen für den Streitzeitraum Einkünfte einer ungarischen Kapitalgesellschaft, an der diese beteiligt sind, gesondert und einheitlich gemäß § 18 AStG festgestellt werden, obwohl die ungarische Kapitalgesellschaft in diesem Zeitraum einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 27.04.2015
Vorinstanz/AZ: 7 K 2819/12
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2015 S. 1344
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 14 85
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.12.2019
Erledigungs-Az: I R 59/17
Erledigungs-Vermerk: Revision zum Teil unbegründet - Revision zum Teil begründet - insoweit Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 13 08