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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-608/17 (EuGH)
§§: AEUV Art. 49
Schlagwörter EG, EU, Tochtergesellschaft, Verlustabzug, Muttergesellschaft, Mitgliedstaat, Rechtssubjekt
Rechtsfrage: 1. Setzt die Berechtigung einer Muttergesellschaft in einem Mitgliedstaat - wie sie sich u. a. aus der Rechtssache Marks & Spencer (C-446/03, ECLI:EU:C:2005:763) ergibt - aufgrund von Art. 49 AEUV endgültige Verluste einer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat in Abzug zu bringen, voraus, dass die Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft direkt gehalten wird? - 2. Ist ein Verlust auch insoweit als ein endgültiger Verlust anzusehen, als er aufgrund der Rechtsvorschriften im Sitzstaat der Tochtergesellschaft nicht mit den in einem bestimmten Jahr dort erzielten Gewinnen verrechnet werden konnte, sondern stattdessen vorgetragen wurde, um möglicherweise in einem kommenden Jahr abgezogen werden zu können? - 3. Ist bei der Beurteilung, ob ein Verlust endgültig ist, die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Abzugsmöglichkeit anderer Beteiligter als desjenigen, bei dem der Verlust entstanden ist, aufgrund der Rechtsvorschriften im Sitzstaat der Tochtergesellschaft beschränkt ist? - 4. Wenn eine Beschränkung wie die in Frage 3 genannte zu berücksichtigen ist: Muss berücksichtigt werden, inwieweit die Beschränkung tatsächlich dazu geführt hat, dass ein Teil der Verluste nicht mit den Gewinnen eines anderen Beteiligten verrechnet werden konnte?
Vorinstanz: Högsta förvaltningsdomstolen (Schweden)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 5 S. 24
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.06.2019
Erledigungs-Az: Rs C-608/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 09 70