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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-607/17 (EuGH
§§: AEUV Art. 49
Schlagwörter EG, EU, Tochtergesellschaft, Verlustabzug, Muttergesellschaft, Mitgliedstaat, Rechtssubjekt
Rechtsfrage: 1. Ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verlust einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft endgültig i.S. etwa der Rechtssache A (C-123/11, ECLI:EU:C:2013:84) ist und die Muttergesellschaft somit nach Art. 49 AEUV diesen Verlust abziehen darf, relevant, dass gemäß den im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft geltenden Regelungen für andere Rechtssubjekte, die mit der Gesellschaft, bei der die Verluste entstanden sind, nicht identisch sind, die Möglichkeit zum Verlustabzug beschränkt sind? - 2. Sollte eine Beschränkung i.S. der Frage 1 relevant sein, ist dann zu berücksichtigen, ob es im konkreten Fall im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft tatsächlich noch ein anderes Rechtssubjekt gibt, das einen Verlustabzug hätte vornehmen können, wenn dies dort zulässig wäre?
Vorinstanz: Högsta förvaltningsdomstolen (Schweden)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 5 S. 23
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.06.2019
Erledigungs-Az: Rs C-607/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 11 53