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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 36/13 (BFH) |
§§: | KStG § 14 Abs. 3, KStG § 34 Abs. 9 Nr. 4, KStG § 38 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Organschaft, Gewinnausschüttung, Rückwirkungsverbot |
Rechtsfrage: | Verstößt die Qualifikation vororganschaftlich verursachter Mehrabführungen als Gewinnausschüttung durch § 14 Abs. 3 KStG 2002 i.d.F. des EURLUmsG (BGBl 2004 I S. 3330) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 15.04.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 4270/10 K, F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 33 49 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.11.2013 |
Erledigungs-Az: | I R 36/13 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an das BVerfG durch BFH-Beschluss vom 27.11.2013 I R 36/13 -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 16 81 |