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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 42/09 (BFH)
§§: EStG § 35 Abs. 3, EStG § 35 Abs. 4, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
Schlagwörter Gewerbesteuer, Anrechnung, Personengesellschaft, Mittelbare Beteiligung, Organschaft
Rechtsfrage: Gewerbesteueranrechnung bei mehrstöckiger Mitunternehmerschaft: Ist den Gesellschaftern einer Personenobergesellschaft der anteilige Gewerbesteuermessbetrag einer Personenuntergesellschaft auch dann zuzurechnen, wenn die Personenobergesellschaft an der Personenuntergesellschaft nicht unmittelbar, sondern mittelbar über eine an dieser als Mitunternehmerin beteiligte GmbH beteiligt ist, die ihrerseits (gewerbesteuerliche und körperschaftsteuerliche) Organgesellschaft der Personenobergesellschaft ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 26.08.2009
Vorinstanz/AZ: 6 K 65/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 35 52
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.09.2011
Erledigungs-Az: IV R 42/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 00 52