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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-430/09 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 c Teil A Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 a Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 b Teil A Buchst. a Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Niederlande, Lieferung, Beförderung, Reihengeschäft, Rechnung, Umsatzsteuer, Versendung, innergemeinschaftlich
Rechtsfrage: Wie ist im Licht von Art. 28 c Teil A Eingangssatz und Buchst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 28 a Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 1 und Art. 28 b Teil A Buchst. a Abs. 1 der RL 77/388/EWG in dem Fall, dass in Bezug auf dieselbe Ware zwischen als solchen handelnden Steuerpflichtigen aufeinander folgend zwei Lieferungen durchgeführt werden, bei denen es sich um eine einzige innergemeinschaftliche Versendung oder eine einzige innergemeinschaftliche Beförderung handelt, festzustellen, welcher Lieferung die innergemeinschaftliche Beförderung zuzurechnen ist, wenn die Beförderung der Waren von der Person, die sowohl die Eigenschaft des Käufers bei der ersten Lieferung als auch die des Verkäufers bei der zweiten Lieferung hat, oder für deren Rechnung durchgeführt wird?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 24 S. 23
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.12.2010
Erledigungs-Az: Rs C-430/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 00 39