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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 90/01 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Beendigung, Berufsausbildung |
Rechtsfrage: | Endet eine (Berufsfach)-Schulausbildung bereits mit Ablegung der nicht bestandenen Abschlussprüfung am 19. 6. oder erst mit der erfolgreichen Nachprüfung am 14.8. des Streitjahres, weil das Kind erst zu diesem Zeitpunkt einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausübung befähigt? Sind die bis dahin erzielten Einkünfte aus einer noch im Juni eingegangenen, nicht berufsbezogenen Vollzeiterwerbstätigkeit in die Einkünfteermittlung einzubeziehen sind? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 24.08.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 334/00 Kg |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 1560 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 82 56 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.02.2002 |
Erledigungs-Az: | VIII R 90/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 86 23 |