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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 44/00 |
§§: | AO 1977 § 174 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, AO 1977 § 174 Abs. 1 |
Schlagwörter | Änderung, Widerstreitende Steuerfestsetzung, Bestandskraft |
Rechtsfrage: | Darf das FA den bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr nach § 174 Abs. 4 AO 1977 ändern, wenn es im Klageverfahren betreffend das Vorjahr zu der Auffassung gelangt war, die streitige Entnahme eines Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen einer KG sei nicht wie ursprünglich angenommen im Vorjahr, sondern erst im Streitjahr gewinnwirksam zu erfassen, und deswegen für das Vorjahr einen Abhilfebescheid -entsprechend dem eingeschränkten Klageantrag der KG- erlassen hatte, wenn aber der streitige Entnahmegewinn nach wie vor teilweise im nunmehr bestandskräftigen Feststellungsbescheid für das Vorjahr enthalten ist? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 24.08.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 3238/97 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 73 28 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.05.2001 |
Erledigungs-Az: | VIII R 44/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 11 41 |