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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-138/12 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 203
Schlagwörter EG, EU, Bulgarien, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Erstattung, Neutralität, Effektivität, Gleichbehandlung
Rechtsfrage: 1. Ist eine steuerpflichtige Person nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität innerhalb der festgelegten Verjährungsfrist berechtigt, die Erstattung von fälschlich in Rechnung gestellter und nicht geschuldeter Mehrwertsteuer zu verlangen, wenn nach dem nationalen Recht der Umsatz, für den sie die Steuer berechnet hat, steuerbefreit ist, die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist und die im nationalen Gesetz vorgesehene Regelung der Berichtigung von Rechnungen nicht anwendbar ist? - 2. Stehen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Grundsätze der Neutralität, der Effektivität und der Gleichbehandlung einer auf eine nationale Bestimmung zur Umsetzung von Art. 203 RL 2006/112/EG/EG gestützten Weigerung einer für Einnahmen zuständigen Stelle entgegen, einer steuerpflichtigen Person die von ihr in einer Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer zu erstatten, wenn diese Steuer, weil es sich um einen steuerbefreiten Umsatz handelt, nicht geschuldet wird, jedoch fälschlich in Rechnung gestellt, berechnet und gezahlt wurde, sofern bereits dem Erwerber oder Dienstleistungsempfänger mit einem bestandskräftigen Steuerprüfungsbescheid das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf denselben Umsatz mit der Begründung versagt wurde, dass der Lieferer oder Dienstleistende die Steuer unrechtmäßig berechnet habe? - 3. Kann sich die steuerpflichtige Person unmittelbar auf die das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beherrschenden Grundsätze konkret auf die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Effektivität berufen, um einer nationalen Regelung oder deren Anwendung durch die Steuerbehörden oder die Gerichte, durch die die genannten Grundsätze verletzt werden, bzw. einem die genannten Grundsätze verletzenden Fehlen einer nationalen Regelung entgegenzutreten?
Vorinstanz: Administrativen sad Varna (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 151 S. 24
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.04.2013
Erledigungs-Az: Rs C-138/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 11 62