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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 57/17 (BFH)
§§: UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 Satz 2, UmwStG 1995 § 19 Abs. 2, UmwStG 1995 § 2 Abs. 1, GewStG § 10 a Satz 2
Schlagwörter Verschmelzung, Verlustvortrag, Betriebsfortführung, Rechtsnachfolge
Rechtsfrage: Verlustvortrag bei Verschmelzung ohne Übergang des verlustverursachenden Geschäftsbetriebs: Sind Gewerbeverluste übertragender Körperschaften bei der übernehmenden Körperschaft zu berücksichtigen, wenn die übertragenden und im Zuge der Verschmelzung untergegangenen Körperschaften jeweils ihren verlustverursachenden Geschäftsbetrieb zuvor gegen Gewährung neuer Anteile in andere Aktiengesellschaften eingebracht haben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 13.07.2017
Vorinstanz/AZ: 13 K 964/13
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.05.2020
Erledigungs-Az: I R 57/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 21 18